Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzung für 2006, ob Umsätze der Klägerin mit der Beförderung von Personen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung vom 21.2.2005 dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
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