FG Münster - Urteil vom 17.06.2014
15 K 3100/09 U
Normen:
PBefG § 13 Abs 1; UStG § 12 Abs 2 Nr 10;
Fundstellen:
BB 2014, 2262

Voraussetzungen der steuerbegünstigten Personenbeförderung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

FG Münster, Urteil vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 15 K 3100/09 U

DRsp Nr. 2014/13255

Voraussetzungen der steuerbegünstigten Personenbeförderung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

1. Der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG enthält keinen Hinweis auf die Notwendigkeit eines personenbezogenen Merkmals derart, dass nur der Inhaber einer Taxi-Genehmigung selbst die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen kann. Der Gesetzgeber knüpft die Steuerermäßigung für Personenbeförderung an zwei Voraussetzungen, zum einen die Beförderungsart und zum anderen die Beförderungsstrecke. Beides sind objektiv an die Leistung und nicht an den Leistungserbringer anknüpfende Merkmale. 2. Soweit das Personenbeförderungsrecht die Beförderungsleistung und die Person des sie ausführenden Taxenunternehmers dahin verknüpft, dass nur fachlich geeignete Personen eine für die Personenbeförderung notwendige Genehmigung erhalten (§ 13 Abs. 1 PBefG), liegen dem spezifisch polizeirechtliche, nicht aber steuerliche Gründe zugrunde.

Normenkette:

PBefG § 13 Abs 1; UStG § 12 Abs 2 Nr 10;

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzung für 2006, ob Umsätze der Klägerin mit der Beförderung von Personen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung vom 21.2.2005 dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.