BFH - Urteil vom 10.12.2020
V R 41/19
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Satz 2, § 15a Abs. 1; MwStSystRL Art. 135 Abs. 2 Buchst. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 949
DStZ 2021, 596
NZM 2021, 618
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 246/19

Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung der Vergütung für das Vermieten von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

BFH, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen V R 41/19

DRsp Nr. 2021/9075

Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung der Vergütung für das Vermieten von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

NV: Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist wie die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke steuerfrei, wenn sie im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs mit dieser eng verbunden ist, da die Mietflächen Teil eines Gebäudekomplexes sind und von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter vermietet werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob andere (externe) Mieter von Stellplätzen Zugang zu diesen hatten, ohne das Mietwohngebäude betreten zu müssen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27.06.2019 – 3 K 246/19 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 Satz 2, § 15a Abs. 1; MwStSystRL Art. 135 Abs. 2 Buchst. b;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) errichtete in den Jahren 2011 bis 2014 in der Stadt A einen Gebäudekomplex. Dieser besteht aus einem Vorderhaus, einem Zwischenkomplex und einem Hinterhaus. Hierbei befanden sich im Vorder- und im Hinterhaus Beherbergungseinheiten. Im Verbindungsteil zwischen beiden Häusern wurden Tiefgaragenstellplätze errichtet. Der Zugang zur Tiefgarage war möglich, ohne das Mietgebäude zu betreten.