BFH - Urteil vom 24.09.2014
V R 11/14
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a; AO § 52 Abs. 1 S. 1; AO § 52 Abs. 2 Nr. 10;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 180/12

Voraussetzungen der Umsatzsteuerermäßigung für gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften

BFH, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen V R 11/14

DRsp Nr. 2015/1869

Voraussetzungen der Umsatzsteuerermäßigung für gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften

1. NV: § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG entspricht nur insoweit dem Unionsrecht, als Art. 98 Abs. 2 und 3 MwStSystRL i.V.m. Anhang III Nr. 15 den Mitgliedstaaten erlaubt, einen ermäßigten Steuersatz für die "Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit, soweit sie nicht gemäß Art. 132, 135, und 136 steuerbefreit sind", anzuwenden. 2. NV: Demgegenüber ist § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG insoweit richtlinienwidrig, als die Vorschrift nicht nur die Leistungen, die steuerbegünstigte Körperschaften für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit erbringen, sondern alle Leistungen dieser Körperschaften umfasst.