Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.01.2020 – 3 K 1818/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Revisionsverfahren trägt der Kläger.
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs im Jahr 2009 unter der Einzelfirma F e.K. tätig.
Am 02.12.2011 erwarb er das Alleineigentum an dem Grundstück B–Weg 8 im Inland, auf dem ein Einfamilienhaus errichtet werden sollte. In der Baugenehmigung des Landratsamts vom 07.12.2011 wurden der Kläger und seine damalige Ehefrau (Ehefrau) als Bauherren genannt.
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