BFH - Urteil vom 10.12.2020
V R 7/20
Normen:
UStG § 13b Abs. 5 Satz 1, § 17 Abs. 2 Nr. 1; MwStSystRL Art. 194;
Fundstellen:
BB 2021, 1237
BB 2021, 1632
BFH/NV 2021, 893
DB 2021, 1718
DStR 2021, 1229
DStRE 2021, 763
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1818/18

Voraussetzungen der Verlagerung der Umsatzsteuerschuld auf den Empfänger von Bauleistungen

BFH, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen V R 7/20

DRsp Nr. 2021/8050

Voraussetzungen der Verlagerung der Umsatzsteuerschuld auf den Empfänger von Bauleistungen

Der Anwendung von § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG steht nicht entgegen, dass neben dem Unternehmer oder der juristischen Person eine weitere Person Empfänger der Leistung ist, wenn der Unternehmer (oder die ihm gleichgestellte juristische Person) Schuldner des vollen Entgeltbetrages ist und der weitere Leistungsempfänger nicht zum Kreis der in § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG genannten Steuerschuldner gehört.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.01.2020 – 3 K 1818/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Revisionsverfahren trägt der Kläger.

Normenkette:

UStG § 13b Abs. 5 Satz 1, § 17 Abs. 2 Nr. 1; MwStSystRL Art. 194;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs im Jahr 2009 unter der Einzelfirma F e.K. tätig.

Am 02.12.2011 erwarb er das Alleineigentum an dem Grundstück B–Weg 8 im Inland, auf dem ein Einfamilienhaus errichtet werden sollte. In der Baugenehmigung des Landratsamts vom 07.12.2011 wurden der Kläger und seine damalige Ehefrau (Ehefrau) als Bauherren genannt.