FG Nürnberg - Urteil vom 12.06.2007
II 14/05
Normen:
UStG § 4 Nr. 8 lit. e ; EWGRichtl 77/388 Art. 13 lit. d Nr. 5 ;

Voraussetzungen der Vermittlung von Wertpapiergeschäften

FG Nürnberg, Urteil vom 12.06.2007 - Aktenzeichen II 14/05

DRsp Nr. 2007/16441

Voraussetzungen der Vermittlung von Wertpapiergeschäften

Werden im Rahmen einer Vermögensverwaltung Informationen und Empfehlungen weitergegeben und hierfür bei erfolgreichen Transaktionen umsatzsteuerpflichtige Provisionen gezahlt, liegt keine von der Umsatzsteuer befreite Vermittlung von Wertpapiergeschäften vor.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8 lit. e ; EWGRichtl 77/388 Art. 13 lit. d Nr. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Leistungen erbrachte, die als Vermittlung von Wertpapierumsätzen gemäß § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG bzw. Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 5 der 6. EG-RL steuerfrei waren.

Der Kläger war in den Streitjahren als Anlageberater und Depotverwalter tätig; sein Unternehmen bezeichnete er als Asset-Management. Er besaß die Erlaubnis für das Betreiben der Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 Kreditwesengesetz (KWG), nicht aber die Erlaubnis zur Anlage- oder Abschlussvermittlung i.S.v. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 KWG.

Aufgrund eines formularmäßigen Anlage- und Verwaltungsvertrages beriet er Kunden, die Gelder in Wertpapieren bei einer Direktbank anzulegen beabsichtigten. Je nach Risikobereitschaft des Kunden schlug er entsprechende Anlageformen und Werte vor. In den mit den Kunden abgeschlossenen Verträgen wurde festgehalten, innerhalb welcher Anlageformen der Kläger frei verfügen konnte.