BFH - Beschluss vom 03.07.2019
XI B 17/19
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 26b, § 26c; AO § 370; AEUV Art. 325;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 359
BFH/NV 2019, 1351
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2037/18

Voraussetzungen der Versagung des Vorsteuerabzugs wegen angeblicher Beteiligung des leistenden Unternehmens an einem Mehrwertsteuerbetrug

BFH, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen XI B 17/19

DRsp Nr. 2019/15048

Voraussetzungen der Versagung des Vorsteuerabzugs wegen angeblicher Beteiligung des leistenden Unternehmens an einem Mehrwertsteuerbetrug

1. NV: Das FG verletzt § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, wenn es bei seiner Überzeugungsbildung von einer Sachverhaltsunterstellung ausgeht, die nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird. 2. NV: Nimmt ein FG an, der Vorsteuerabzug sei zu versagen, weil der Leistungsempfänger habe wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem "Mehrwertsteuerbetrug" des leistenden Unternehmers beteiligt, bedarf es tatsächlicher Feststellungen dazu, welchen "Mehrwertsteuerbetrug" der leistende Unternehmer begangen haben soll. 3. NV: Die Nichtabführung von Mehrwertsteuer ist zwar eine "rechtswidrige Handlung", aber kein "Betrug" i.S. des Art. 325 AEUV oder i.S. des im Jahr 2010 noch geltenden SFI-Übereinkommens vom 26.07.1995 (ABlEG Nr. C 316, S. 49; jetzt: Richtlinie 2017/1371/ EU).

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 31.01.2019 - 1 K 2037/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 26b, § 26c; AO § 370; AEUV Art. 325;

Gründe

I.