BFH - Beschluss vom 17.07.2019
V B 28/19
Normen:
FGO § 114; UStG § 2; MwStSystRL Art. 214;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1141
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 7203/18

Voraussetzungen der Versagung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke

BFH, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen V B 28/19

DRsp Nr. 2019/11666

Voraussetzungen der Versagung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke

1. NV: Unternehmern i.S. des § 2 UStG steht ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke zu. 2. NV: Die Versagung einer derartigen Steuernummer zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen ist nur verhältnismäßig, wenn sie auf ernsthaften Anzeichen beruht, nach denen objektiv davon auszugehen ist, dass es wahrscheinlich ist, dass die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Steuernummer in betrügerischer Weise verwendet werden wird. Für die Versagung der Steuernummer reicht es daher nicht aus, dass der Unternehmer in der Vergangenheit steuerlich unzuverlässig gewesen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.01.2019 – 7 V 7203/18 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, die beantragte Steuernummer zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

FGO § 114; UStG § 2; MwStSystRL Art. 214;

Gründe

I.