BFH - Beschluss vom 15.12.2016
V B 102/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3; UStG § 4 Nr. 16 Buchst. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 631
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2445/10

Voraussetzungen der Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

BFH, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen V B 102/16

DRsp Nr. 2017/3052

Voraussetzungen der Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

1. Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler des Finanzgerichts zu einer willkürlichen und greifbar gesetzwidrigen Entscheidung geführt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entscheidung des Finanzgerichts in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wieder hergestellt werden könnte, etwa weil das Urteil auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. 2. Es ist nicht grob rechtsfehlerhaft in diesem Sinne, wenn das Finanzgericht die zu einem reinen Belegkrankenhaus entwickelten Grundsätze (BFH - V R 64/89 - 25.11.1993) auf einen Fall überträgt, in dem Operationen in einem Krankenhaus zu 100% von Belegärzten durchgeführt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23. Juni 2016 6 K 2445/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3; UStG § 4 Nr. 16 Buchst. b;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.