BFH - Urteil vom 27.09.2018
V R 9/17
Normen:
UStG § 1 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 1, § 118 Abs. 2; AO § 162; StGB § 181a Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 127
HFR 2019, 204
UR 2019, 176
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3267/13

Voraussetzungen der Zurechnung von Prostitutionsumsätzen

BFH, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen V R 9/17

DRsp Nr. 2018/18141

Voraussetzungen der Zurechnung von Prostitutionsumsätzen

1. NV: Für die Zurechnung von in einem Bordell oder FKK-Club erbrachten Prostitutionsumsätzen gelten die allgemeinen Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob eine Leistung dem unmittelbar Handelnden oder dem Unternehmer, in dessen Unternehmen er eingegliedert ist, zuzurechnen ist. 2. NV: Entscheidend ist, ob der Unternehmer nach den nach außen erkennbaren Gesamtumständen aufgrund von Organisationsleistungen selbst derjenige ist, der durch die Anwerbung von Prostituierten und deren Unterbringung das Bordell betreibt. 3. NV: Dabei kann maßgebend sein, ob der Unternehmer z.B. in seiner Werbung als Inhaber eines Bordells oder eines bordellähnlichen Betriebs als Erbringer sämtlicher vom Kunden erwarteten Dienstleistungen einschließlich der Verschaffung von Geschlechtsverkehr aufgetreten ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 11. Mai 2016 3 K 3267/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 1, § 118 Abs. 2; AO § 162; StGB § 181a Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Zurechnung von Prostitutionsumsätzen in den Jahren 2004 bis 2008 (Streitjahre).