BAG - Beschluss vom 17.12.2019
1 ABR 35/18
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1; BetrVG § 106; BetrVG § 108 Abs. 5; BetrVG § 109; HGB § 321; AktG § 17; AktG § 18 Abs. 1 S. 2; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; KStG § 14; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; Richtlinie 2002/14/EG Art. 2 Buchst. a; Richtlinie 2002/14/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 2002/14/EG Art. 4 Abs. 2 Buchst. a bis c und Buchst. e; Richtlinie 2002/14/EG Art. 9 Abs. 1; Richtlinie 98/59/EG Art. 2 Abs. 4; AEUV Art. 267 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 22
ArbRB 2020, 108
AuR 2020, 238
BAGE 169, 149
BB 2020, 2043
EzA BetrVG 2001 § 106 Nr. 3
EzA BetrVG 2001 § 109 Nr. 3
EzA-SD 2020, 10
NZA 2020, 531
NZG 2020, 1309
ZIP 2020, 783
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 TaBV 33/18
ArbG Brandenburg, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 28/16

Voraussetzungen der Zuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109 BetrVGUnterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVGKeine Rechtsanalogie von § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Ausweitung der Unterrichtung des WirtschaftsausschussesUnionsrechtliche Differenzierung zwischen abhängigem und herrschendem Unternehmen bei der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses

BAG, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 35/18

DRsp Nr. 2020/4095

Voraussetzungen der Zuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Keine Rechtsanalogie von § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Ausweitung der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses Unionsrechtliche Differenzierung zwischen abhängigem und herrschendem Unternehmen bei der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses

Der Wirtschaftsausschuss ist lediglich über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens zu unterrichten, in dem er nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gebildet ist, nicht aber über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des dieses beherrschenden Unternehmens. Orientierungssätze: 1. Die Primärzuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG besteht auch, wenn das erfolglos an den Unternehmer gerichtete Verlangen des Wirtschaftsausschusses eine regelmäßig wiederkehrende Auskunft über eine bestimmte wirtschaftliche Angelegenheit zum Gegenstand hat (Rn. 23 ff.). 2. Der Unternehmer ist nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nur verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten desjenigen Unternehmens zu unterrichten, in dem dieser nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gebildet ist, nicht jedoch über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des dieses beherrschenden Unternehmens (Rn. 30 ff.).