Das klagende Land gewährte dem im Jahre 1965 geborenen Sohn der Beklagten aus deren 1975 geschiedener Ehe Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung gemäß § 36 BAföG. Mit der Klage macht es einen gemäß § 37 BAföG übergegangenen Unterhaltsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von monatlich 347,16 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30. September 1989 (insgesamt 4.165,92 DM) nebst Zinsen geltend.
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