BFH - Urteil vom 22.08.2019
V R 50/16
Normen:
AO § 163; UStG § 1;
Fundstellen:
BB 2019, 2901
BFH/NV 2020, 71
DB 2020, 318
DStR 2019, 2528
DStRE 2019, 1542
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7246/14

Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs des Leistungsempfängers gegen die Finanzverwaltung unmittelbar hinsichtlich zu Unrecht in Rechnung gestellter und gezahlter Umsatzsteuer (sog. Direktanspruch)

BFH, Urteil vom 22.08.2019 - Aktenzeichen V R 50/16

DRsp Nr. 2019/16947

Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs des Leistungsempfängers gegen die Finanzverwaltung unmittelbar hinsichtlich zu Unrecht in Rechnung gestellter und gezahlter Umsatzsteuer (sog. Direktanspruch)

Ein sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma vom 15.03.2007 – C-35/05 (EU:C:2007:167) ergebender Direktanspruch setzt voraus, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht hat, für die er Umsatzsteuer in der Rechnung zu Unrecht ausgewiesen hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.08.2016 – 7 K 7246/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 163; UStG § 1;

Gründe

I.

Die nach ihrer entgeltlichen Umsatztätigkeit dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) machte den Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend, die das Einzelunternehmen HC (HC), Inhaberin GM, mit Steuerausweis erteilt hatte. Die Rechnungen standen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die ihr Ehemann JM (JM) für die Klägerin ausgeübt hatte.