BGH - Urteil vom 23.09.1981
IVb ZR 600/80
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)140a
FamRZ 1981, 1159 (1160)
FamRZ 1981, 1159,
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 17
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 28
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 36
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 51
NJW 1981, 2804
NJW 1981, 2804 (2805)
NJW 1981, 2804,
NJW 1981, 2804, 2805

Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten; Zumutung einer Teilzeitbeschäftigung bei Betreuung minderjähriger, schuldpflichtiger Kinder

BGH, Urteil vom 23.09.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 600/80

DRsp Nr. 1994/4995

Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten; Zumutung einer Teilzeitbeschäftigung bei Betreuung minderjähriger, schuldpflichtiger Kinder

A. Liegt Bedürftigkeit des einen Ehegatten vor, so steht diesem ein Unterhaltsanspruch zu, wenn der andere Ehegatte Mittel zur Verfügung hat, die höher sind als der eigene Lebensbedarf, Mittel also, die ihn leistungsfähig machen. B. Bei der Anwendung des § 1361 Abs. 2 BGB auf Ehegatten - im Regelfall: Ehefrauen -, die minderjährige Kinder pflegen und erziehen, hat sich in jüngerer Zeit in der Rechtsprechung die Auffassung durchgesetzt, daß schulpflichtige Kinder den sie betreuenden Elternteil nicht ohne weiteres an der Aufnahme jeglicher Beschäftigung hindern, eine Teilzeitarbeit bis hin zur Halbtagsbeschäftigung nach den Umständen des Einzelfalls vielmehr im Regelfall zumutbar sein wird, weil die Kinder einen Teil des Tages durch die Schule in Anspruch genommen werden und in dieser Zeit keiner Versorgung bedürfen.

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Hinweise: