Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten; Zumutung einer Teilzeitbeschäftigung bei Betreuung minderjähriger, schuldpflichtiger Kinder
BGH, Urteil vom 23.09.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 600/80
DRsp Nr. 1994/4995
Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten; Zumutung einer Teilzeitbeschäftigung bei Betreuung minderjähriger, schuldpflichtiger Kinder
A. Liegt Bedürftigkeit des einen Ehegatten vor, so steht diesem ein Unterhaltsanspruch zu, wenn der andere Ehegatte Mittel zur Verfügung hat, die höher sind als der eigene Lebensbedarf, Mittel also, die ihn leistungsfähig machen. B. Bei der Anwendung des § 1361 Abs. 2BGB auf Ehegatten - im Regelfall: Ehefrauen -, die minderjährige Kinder pflegen und erziehen, hat sich in jüngerer Zeit in der Rechtsprechung die Auffassung durchgesetzt, daß schulpflichtige Kinder den sie betreuenden Elternteil nicht ohne weiteres an der Aufnahme jeglicher Beschäftigung hindern, eine Teilzeitarbeit bis hin zur Halbtagsbeschäftigung nach den Umständen des Einzelfalls vielmehr im Regelfall zumutbar sein wird, weil die Kinder einen Teil des Tages durch die Schule in Anspruch genommen werden und in dieser Zeit keiner Versorgung bedürfen.