BFH - Beschluss vom 02.11.2016
V B 72/16
Normen:
UStG § 6a Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 329
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3431/14

Voraussetzungen des Vertrauensschutzes in die Unternehmereigenschaft eines im EU-Ausland ansässigen Geschäftspartners gem. § 6a Abs. 4 S. 1 UStG

BFH, Beschluss vom 02.11.2016 - Aktenzeichen V B 72/16

DRsp Nr. 2017/607

Voraussetzungen des Vertrauensschutzes in die Unternehmereigenschaft eines im EU-Ausland ansässigen Geschäftspartners gem. § 6a Abs. 4 S. 1 UStG

1. NV: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist keine materiellrechtliche Voraussetzung der innergemeinschaftlichen Lieferung, sie erlangt aber Bedeutung für die Steuerfreiheit aufgrund des Beleg- und Buchnachweises sowie für die Steuerfreiheit aufgrund Vertrauensschutzes. 2. NV: Soweit die Steuerfreiheit aufgrund Vertrauensschutzes u.a. voraussetzt, dass der Unternehmer den gesetzlichen Nachweispflichten ihrer Art nach nachgekommen ist, kommt es auf die formelle Vollständigkeit, nicht aber auf die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben an. Diese Verpflichtung erfüllt der Unternehmer u.a. durch Aufzeichnung einer im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers.

Die Steuerfreiheit aufgrund Vertrauensschutzes gem. § 6a Abs. 4 UStG setzt u.a. die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben voraus. Denn § 6a Abs. 4 UStG schützt das Vertrauen in unrichtige Angaben des Abnehmers.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. März 2016 5 K 3431/14 U aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.