BGH - Urteil vom 13.01.1988
IVb ZR 7/87
Normen:
BGB §§ 242, 284 Abs. 1 Satz 1, §§ 1361, 1569 ff.;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1361 Abs. 4 Satz 2 Monatsfälligkeit 1
BGHR BGB § 1613 Abs. 1 Mahnung 1
BGHR BGB § 242 Verwirkung 3
BGHR BGB § 242 Verwirkung 4
BGHR BGB § 284 Abs. 1 Mahnung 2
BGHZ 103, 62
DRsp I(165)200a-b
FamRZ 1988, 370
MDR 1988, 481
NJW 1988, 1137
ZblJR 1988, 377

Voraussetzungen des Verzuges mit Unterhaltsleistungen

BGH, Urteil vom 13.01.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 7/87

DRsp Nr. 1992/2707

Voraussetzungen des Verzuges mit Unterhaltsleistungen

»a) Solange die anspruchsbegründenden Voraussetzungen eines Unterhaltsrechts fortbestehen, braucht eine Mahnung nicht periodisch wiederholt zu werden, um den Unterhaltsschuldner wegen der wiederkehrenden Unterhaltsleistungen in Verzug zu setzen. b) Die Mahnung wegen Trennungsunterhalts setzt den Schuldner nicht auch wegen eines künftigen Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt in Verzug. c) Zur Verwirkung rückständigen Trennungsunterhalts (Fortführung von BGHZ 84, 280).«

Normenkette:

BGB §§ 242, 284 Abs. 1 Satz 1, §§ 1361, 1569 ff.;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 15. Dezember 1961 die Ehe, aus der der am 6. August 1963 geborene Sohn Rüdiger hervorging. Im Juni 1982 trennten sie sich, wobei der Beklagte aus dem in Miteigentum der Parteien stehenden Familienheim auszog und die Klägerin dort verblieb. Beide Parteien waren berufstätig. Der Anwalt der Klägerin richtete unter dem 20. Juli 1982 ein Schreiben an die anwaltschaftlichen Vertreter des Beklagten, in dem es heißt:

"Nachdem Ihr Mandant für den Monat Juni lediglich 170 DM Unterhalt für meine Mandantin und für den Monat Juli überhaupt noch keinen Unterhalt überwiesen hat und darüberhinaus der vollständige Einkommensnachweis nicht geführt wurde, werde ich nunmehr im Wege der Klage vorgehen.