OLG Bamberg vom 29.03.1990
2 UF 400/89
Normen:
BGB §§ 1002 1000 273 157 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1235
LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 33
LSK-FamR/Hannemann, § 1613 BGB LS 25
LSK-FamR/Hannemann, § 1613 BGB LS 41
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585b BGB LS 14
NJW-RR 1990, 903

Voraussetzungen des Verzugs im unterhaltsrechtlichen Sinn

OLG Bamberg, vom 29.03.1990 - Aktenzeichen 2 UF 400/89

DRsp Nr. 1994/8146

Voraussetzungen des Verzugs im unterhaltsrechtlichen Sinn

1. Verzug im unterhaltsrechtlichen Sinn (hier § 1585b Abs. 2 BGB) liegt vor, wenn der Unterhaltsverpflichtete auf konkrete Zahlungsaufforderung nicht leistet.2. Da die Fälligkeit kraft Gesetzes zum Ersten eines Monats eintritt, bedarf es keiner weiteren Mahnung nach Fälligkeit, § 284 Abs. 2 S. 1 BGB.3. Die einmalige Leistungsaufforderung wirkt auch für die Zukunft. Sie muß nicht periodisch (monatlich) wiederholt werden.4. Eine erneute Leistungsaufforderung kann erforderlich sein, wenn der Berechtigte trotz ausbleibender Leistungen untätig bleibt oder wenn sich die für den Unterhalt maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.5. Eine wesentliche Änderung der maßgebenden Umstände kann darin liegen, daß das siebenjährige Kind der Parteien vom Berechtigten zum Verpflichteten wechselt und dem Berechtigten nunmehr auch im Hinblick auf die seit mehr als einem Jahr andauernde Trennung eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist, § 1361 Abs. 2 BGB.6. Wird die Leistungsaufforderung durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen und ist ihr keine Vollmacht beigefügt, so kann der Verpflichtete die Forderung unverzüglich zurückweisen, § 174 BGB.7. Ein Auskunftsverlangen allein erfüllt nicht die an eine wirksame Leistungsaufforderung zu stellenden Anforderungen.