BFH - Urteil vom 27.03.2019
V R 11/19 (V R 35/15)
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4319/12

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs aus einer Anzahlung

BFH, Urteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen V R 11/19 (V R 35/15)

DRsp Nr. 2019/17690

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs aus einer Anzahlung

1. NV: Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung setzt voraus, dass der Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung "sicher" sein muss. 2. NV: Maßgeblich ist hierfür, ob im Zeitpunkt der Anzahlung alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands bereits bekannt sind, so dass der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt ist. 3. NV: Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung hängt nicht davon ab, ob der Zahlungsempfänger im Zahlungszeitpunkt die Leistung objektiv erbringen kann und ob er das will. 4. NV: Es reicht aus, wenn anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass der Anzahlende zum Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 9. Dezember 2014 15 K 4319/12 U aufgehoben.

Unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2012 und des Umsatzsteuerbescheids 2010 vom 6. September 2011 wird die Umsatzsteuer 2010 auf ... festgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.