BFH - Urteil vom 15.10.2019
V R 29/19 (vormals V R 44/16)
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 5 und 6; BGB § 164 Abs. 1, § 167 Abs. 1, § 179; AO § 163, § 227; FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5187/15

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs aus einer Rechnung für Trockenbauarbeiten

BFH, Urteil vom 15.10.2019 - Aktenzeichen V R 29/19 (vormals V R 44/16)

DRsp Nr. 2020/771

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs aus einer Rechnung für Trockenbauarbeiten

1. Die Bezeichnung der erbrachten Leistungen als "Trockenbauarbeiten" kann den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung genügen, wenn sie sich auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht. 2. Die Angabe des Leistungszeitpunkts kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Werklieferung oder Werkleistung in dem Monat der Rechnungsausstellung erbracht ("bewirkt") wurde (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 01.03.2018 - V R 18/17, BFHE 261,187, HFR 2018, 987).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.11.2015 - 5 K 5187/15 insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als das Finanzgericht den Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Firma KB gewährt hat; im Übrigen (hinsichtlich der Rechnungen der Firma HT) wird die Revision des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 5 und 6; BGB § 164 Abs. 1, § 167 Abs. 1, § 179; AO § 163, § 227; FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2;

Gründe

I.