FG München - Urteil vom 21.04.2010
3 K 2780/07
Normen:
UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2; AO § 52;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1339

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs eines gemeinnützigen Vereins aus den Herstellungskosten eines Vereinshefts und den Kosten der Jugendarbeit

FG München, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 3 K 2780/07

DRsp Nr. 2010/11748

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs eines gemeinnützigen Vereins aus den Herstellungskosten eines Vereinshefts und den Kosten der Jugendarbeit

1. Erzielt ein gemeinnütziger Sportverein, der - soweit er Einnahmen aus Werbung, Eintrittsgeldern und Verpachtung erzielt, unternehmerisch tätig ist - aus der Anzeigenwerbung im Vereinsheft gegenüber den Kosten der Herstellung des Vereinsheftes einen Gewinn, sind die Vorsteuern aus den Herstellungskosten im vollen Umfang und nicht nur anteilig im Verhältnis der Seitenzahlen mit Anzeigen zu den Seitenzahlen mit Informationen abzugsfähig. 2. Ein Vorsteuerabzug aus den Kosten der Jugendarbeit scheidet aus, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen nicht besteht bzw. die Aufwendungen nicht als Allgemeinkosten Kostenelemente der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze sind.

1. Die Umsatzsteuer 2003 wird auf 1.495,50 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 38 Prozent, der Beklagte zu 62 Prozent.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette: