BFH - Urteil vom 15.04.2015
V R 46/13
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 8 Buchst. g, § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9, § 14c Abs. 1, § 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4; Richtlinie 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. c, Art. 168; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b, Art. 17;
Fundstellen:
BFHE 250, 253
Vorinstanzen:
FG Hamburg , vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 194/11 230

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs eines GeneralmietersUmsatzsteuerliche Behandlung des Verzichts auf eine Mietgarantie

BFH, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen V R 46/13

DRsp Nr. 2015/15123

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs eines Generalmieters Umsatzsteuerliche Behandlung des Verzichts auf eine Mietgarantie

1. Der Vorsteuerabzug eines Generalmieters aus seinen Mietaufwendungen richtet sich nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 9 UStG und ist damit nur insoweit zulässig, als der Vermieter wirksam zur Umsatzsteuer optiert hat. Wird darüber hinausgehend Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, liegt ein unrichtiger Steuerausweis vor, der kein Recht zum Vorsteuerabzug begründet. 2. Der umsatzsteuerbare Verzicht auf eine Mietgarantie ist steuerfrei, wenn die Einräumung der Mietgarantie nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei ist oder —bei Entgeltlichkeit— steuerfrei wäre.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. September 2013 1 K 194/11 und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 21. Juli 2011 aufgehoben, soweit diese die Umsatzsteuer 2008 betreffen.

2. Die Umsatzsteuer 2008 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Finanzamts vom 20. Juli 2010 auf 705,45 € herabgesetzt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Klageverfahrens zu 3 % und die des Revisionsverfahrens zu 5 % zu tragen; im Übrigen fallen die Kosten dem Finanzamt zur Last.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 8 Buchst. g, § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9, § 14c Abs. 1, § 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4;