BFH - Urteil vom 28.08.2013
XI R 4/11
Normen:
BGB § 414; BGB § 652 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2; BGB § 654; AO § 41 Abs. 1 Satz 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 10 Abs. 1 Satz 3; UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4206/08

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs eines Profifußballvereins aus Rechnungen von Spielervermittlern

BFH, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen XI R 4/11

DRsp Nr. 2013/22049

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs eines Profifußballvereins aus Rechnungen von Spielervermittlern

Ein Vorsteuerabzug eines Profifußballvereins aus ihm von Spielervermittlern erteilten Rechnungen setzt voraus, dass der Verein --und nicht etwa der betreffende Spieler-- Empfänger der in Rechnung gestellten Leistungen ist.

Normenkette:

BGB § 414; BGB § 652 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2; BGB § 654; AO § 41 Abs. 1 Satz 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 10 Abs. 1 Satz 3; UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein im Vereinsregister eingetragener Sportverein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Zu seiner Fußballabteilung gehört eine Profimannschaft, die aus angestellten Berufsfußballspielern besteht. Er unterliegt den Statuten des Deutschen Fußballbundes (DFB) und ist auch an die Reglements der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) gebunden.

Hinsichtlich der Vermittlung von Berufsfußballspielern stellte die FIFA ein am 1. März 2001 in Kraft getretenes Spielervermittler-Reglement auf, welches u.a. folgende Bestimmungen enthielt:

"I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1