BFH - Urteil vom 15.10.2019
V R 14/18
Normen:
UStG § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, Art. 22 Abs. 3 Buchst. a und Buchst. c;
Fundstellen:
BB 2020, 277
BStBl II 2020, 596
DB 2020, 200
DStR 2020, 217
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2690/16

Voraussetzungen des VorsteuerabzugsAnforderungen an Rechnung oder Gutschrift

BFH, Urteil vom 15.10.2019 - Aktenzeichen V R 14/18

DRsp Nr. 2020/1739

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs Anforderungen an Rechnung oder Gutschrift

Der Vorsteuerabzug setzte nach der Rechtslage im Jahr 1999 eine Rechnung oder Gutschrift in Papierform voraus.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13.12.2017 - 12 K 2690/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, Art. 22 Abs. 3 Buchst. a und Buchst. c;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) lieferte im Streitjahr 1999 sog. Depotware im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Über ihre Eingangslieferungen wurden Abrechnungen im Wege des Electronic Data Interchange (EDI) erstellt.