BGH vom 09.07.1986
IVb ZB 4/85
Normen:
BGB § 1587c;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587 c Nr. 3 Gröbliche Verletzung 1
BGHR BGB § 1587c Nr. 3 Kürzungsmaßstab 1
FamRZ 1987, 49
FamRZ 1987, 49, 51
LSK-FamR/Runge, § 1587c BGB LS 70
LSK-FamR/Runge, § 1587c BGB LS 73

Voraussetzungen einer über längere Zeit begangenen gröblichen Unterhaltspflichtverletzung

BGH, vom 09.07.1986 - Aktenzeichen IVb ZB 4/85

DRsp Nr. 1994/4333

Voraussetzungen einer über längere Zeit begangenen gröblichen Unterhaltspflichtverletzung

A. Eine über längere Zeit begangene gröbliche Unterhaltspflichtverletzung i.S. von § 1587c Nr. 3 BGB liegt vor, wenn über die Nichterfüllung der Unterhaltsschuld hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen, z.B. der Unterhaltsberechtigte dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfs geraten ist und etwa wegen der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse neben Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch eine Erwerbstätigkeit den Unterhalt der Familie sicherstellen muß. B. Es entspricht nicht dem Sinngehalt der Regelung in § 1587c Nr. 3 BGB, einen Ausgleich nur derjenigen Versorgungsanwartschaften auszuschließen, die in der Zeit der Unterhaltspflichtverletzung von beiden Ehegatten erworben worden sind. Die Ausklammerung dieser Anwartschaften aus der Versorgungsbilanz kann zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen, wenn der Ehegatte in der Zeit, in der er die Unterhaltspflicht gröblich verletzte, gleichwohl die werthöheren Rentenanwartschaften erworben hat. Der Versorgungsausgleich kann angepaßt den Besonderheiten des Falles herabgesetzt oder völlig ausgeschlossen werden, auch wenn die Pflichtverletzung nicht während der gesamten Ehezeit angedauert hat.

Normenkette:

BGB § 1587c;