Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG.
Der Kläger ist Einzelunternehmer. Neben einem Handwerksbetrieb betreibt er die X-Seniorenbetreuung mit Betriebsstätten in ... und ..., wobei offen ist, inwieweit nur eine Vermittlung im Sinne einer Agentur stattfindet. Die von ihm angebotenen Leistungen umfassen die Grundpflege alter und pflegebedürftiger Menschen, in der Regel mit einer Einstufung in den Pflegestufen I bis V, sowie die Haushaltsführung als häusliche Krankenpflege. Die Grundpflege umfasst vor allem die folgenden Leistungen: dem Patienten aus dem Bett helfen, Baden, Duschen, Körperhygiene, Ankleiden, Mobilisierung des Patienten/Kunden, medizinische Unterstützung und ggf. Kontaktaufnahme mit dem behandelnden Arzt im Fall einer Erkrankung. Leistungen im Rahmen der Haushaltsführung sind: Vorbereitung der Mahlzeiten, Sauberhalten des Hauses/Wohnung, Wäsche waschen sowie die Erledigung von Einkäufen.
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