FG Düsseldorf - Urteil vom 22.11.2024
1 K 2832/19 U
Normen:
UStG § 25d;
Fundstellen:
DStRE 2026, 760

Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts; Billigkeitsweiser Erlass entstandener Umsatzsteuer im Verneinensfall

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2024 - Aktenzeichen 1 K 2832/19 U

DRsp Nr. 2025/9831

Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts; Billigkeitsweiser Erlass entstandener Umsatzsteuer im Verneinensfall

1. Der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den letzten Abnehmer einer Reihenlieferung setzt gemäß § 25b Abs. 2 UStG voraus, dass der Lieferung ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen ist, der erste Abnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, nicht ansässig ist und eine USt-IdNr. verwendet, die nicht von dem Mitgliedstaat des ersten Lieferers oder letzten Abnehmers stammt, der erste Abnehmer dem letzten Abnehmer eine Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 7 UStG erteilt, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist, und der letzte Abnehmer eine USt-IdNr. des Mitgliedstaates verwendet, in dem die Beförderung oder Versendung endet. 2. Handelt es sich bei den Lieferungen um ein sogenanntes fehlgeschlagenes Dreiecksgeschäft, weil der Übergang der Steuerschuld nach § 25b UStG allein an dem fehlenden Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld in den Rechnungen gescheitert ist, ist die Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen. 3. Ein Dreiecksgeschäft kann auch bei Liefergeschäften mit vier Beteiligten in drei verschiedenen Mitgliedsstaaten vorliegen.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, die Umsatzsteuer 2011 im Billigkeitswege auf 0 € festzusetzen.