BFH - Urteil vom 18.12.2008
V R 38/06
Normen:
31977L0388; UStG § 1 Abs. 1; AO § 173 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2006/03

Voraussetzungen eines Leistungsaustausches i.R.v. Zahlungen aus öffentlichen Kassen; Vorliegen eines Leistungsaustausches i.R.e. gegenseitigen Vertrages; Vorliegen gemeinschaftsrechtlich geklärter Grundsätze als Voraussetzungen der Steuerbarkeit einer Leistung

BFH, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen V R 38/06

DRsp Nr. 2009/14549

Voraussetzungen eines Leistungsaustausches i.R.v. Zahlungen aus öffentlichen Kassen; Vorliegen eines Leistungsaustausches i.R.e. gegenseitigen Vertrages; Vorliegen gemeinschaftsrechtlich geklärter Grundsätze als Voraussetzungen der Steuerbarkeit einer Leistung

1. Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es an einem Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein, aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist. 2. Bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor. 3. Für die Steuerbarkeit einer Leistung ist nicht entscheidend, ob sie letztlich im öffentlichen Interesse liegt. Ein Interesse der Allgemeinheit, das dem Handeln jeder öffentlich-rechtlichen Körperschaft innewohnt, schließt die Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers nicht aus. Entscheidend ist nur, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen konkreten Vorteil zieht.

Normenkette:

31977L0388; UStG § 1 Abs. 1; AO § 173 Abs. 2;

Gründe:

I.