Die Klägerin ist selbständige Inhaberin eines Tanzstudios mit den Bereichen Kindertanz, Jazztanz, Moderner Tanz und Gymnastik. Sie begehrt die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für angebotene Kurse/Fächer Aerobic und Tänzerische Gymnastik. Das VG hat der hierauf gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.
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