FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.02.2000
12 K 233/96
Normen:
AO 1977 § 227 ; AO 1977 § 5 ; FGO § 102 ; UStG 1993 § 2 Abs. 1 ; UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG 1993 § 13 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 719

Voraussetzungen für den Erlass von Umsatzsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2000 - Aktenzeichen 12 K 233/96

DRsp Nr. 2002/3289

Voraussetzungen für den Erlass von Umsatzsteuer

1. Hat eine GmbH & Co. KG als Organträgerin den Erlass von Umsatzsteuer beantragt, ist bei der Beurteilung ihrer Erlasswürdigkeit nur die Existenzgefährdung ihres Betriebs bzw. der Betriebe ihrer Organgesellschaften zu berücksichtigen, nicht aber die mögliche Existenzgefährdung Dritter wie z.B. ihres Komplementärs (Anschluss an BVerwG-Beschluss vom 19.2.1982 8 B 209/81). 2. Ein Erlass von Umsatzsteuer wegen persönlicher Billigkeitsgründe setzt voraus, dass die Erhebung der Umsatzsteuer die wirtschaftliche oder persönliche (rechtliche) Existenz des Unternehmens vernichten oder ernstlich gefährden würde, dass sich die Billigkeitsmaßnahme noch auf die wirtschaftliche Existenz des Unetrnehmens auswirken kann, dass die wirtschaftliche Notlage durch die Umsatzsteuerfestsetzung selbst verursacht worden ist und der Erlass eine betriebserhaltende Wirkung hat (im Streitfall kein Erlass, weil der Betrieb der Organmutter nach dem vorgesehenen Konzept eingestellt werden sollte und die anderweitigen Verbindlichkeiten die Steuerschulden um ein Zigfaches überstiegen).

Normenkette:

AO 1977 § 227 ; AO 1977 § 5 ; FGO § 102 ; UStG 1993 § 2 Abs. 1 ; UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG 1993 § 13 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand: