Voraussetzungen für die Annahme einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen an einen Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet i.S.d. § 6a Umsatzsteuergesetz (UStG); Behandlung eines kollusiven Zusammenwirkens eines inländischen Unternehmers mit dem tatsächlichen Abnehmer i.F.e. Lieferung an einen Zwischenhändler zur Hinterziehung von Steuern; Möglichkeit der Behandlung der Angabe einer Lieferung durch den inländischen Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
BGH, Beschluss vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 1 StR 354/08
DRsp Nr. 2009/2939
Voraussetzungen für die Annahme einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen an einen Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet i.S.d. § 6aUmsatzsteuergesetz (UStG); Behandlung eines kollusiven Zusammenwirkens eines inländischen Unternehmers mit dem tatsächlichen Abnehmer i.F.e. Lieferung an einen Zwischenhändler zur Hinterziehung von Steuern; Möglichkeit der Behandlung der Angabe einer Lieferung durch den inländischen Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
1. Die Lieferung von Gegenständen an einen Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet stellt keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6aUStG dar, wenn der inländische Unternehmer in kollusivem Zusammenwirken mit dem tatsächlichen Abnehmer die Lieferung an einen Zwischenhändler vortäuscht, um dem Abnehmer die Hinterziehung von Steuern zu ermöglichen.2. Wird eine solche Lieferung durch den inländischen Unternehmer gleichwohl als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erklärt, macht der Unternehmer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige Angaben i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 1AO und verkürzt dadurch die auf die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 13a Abs. 1 Nr. 1UStG anfallende und von ihm geschuldete Umsatzsteuer.
Tenor:
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