BFH - Urteil vom 06.12.2007
V R 42/06
Normen:
UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 518
BFHE 220, 74
BStBl II 2009, 493
DB 2008, 388
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 574/04

Voraussetzungen für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung; Personalbeistellung

BFH, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen V R 42/06

DRsp Nr. 2008/3192

Voraussetzungen für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung; Personalbeistellung

»1. Voraussetzung für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung ist, dass sich zwei entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 gegenüberstehen, die lediglich durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verknüpft sind. 2. Überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei ihm, dem Auftraggeber, unentgeltlich angestellte Mitarbeiter lediglich zur Durchführung des konkreten Auftrages (sog. Personalbeistellung), liegt keine sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 UStG 1999 vor.«

Normenkette:

UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 9 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine am 10. Februar 1998 gegründete GmbH. Einziger Gesellschafter ist eine Stadt (Stadt), der nach Landesrecht (§ 149 des Landeswassergesetzes) als öffentliche Pflichtaufgaben die Abwasserbeseitigung und -behandlung oblagen. Die Klägerin wurde nach ihrem Gesellschaftsvertrag zum Zweck der Errichtung, des Erwerbs und des Betriebs von Abwasseranlagen der Stadt gegründet.