FG Düsseldorf - Beschluss vom 22.04.2004
5 V 633/04 A(U)
Normen:
UStG 1999 § 3 Abs. 9 Satz 4; UStG 1999 § 3 Abs. 9 Satz 5; UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 69;

Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei Abgabe von Speisen an einem Imbissstand - Aussetzung der Vollziehung; Ermäßigter Umsatzsteuersatz; Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle; Sonstige Leistungen; Speisenmitnahme zum Verzehr an einem anderen Ort; Schätzung; Regelsteuersatz

FG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 5 V 633/04 A(U)

DRsp Nr. 2009/15821

Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei Abgabe von Speisen an einem Imbissstand - Aussetzung der Vollziehung; Ermäßigter Umsatzsteuersatz; Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle; Sonstige Leistungen; Speisenmitnahme zum Verzehr an einem anderen Ort; Schätzung; Regelsteuersatz

1. Bei der Abgabe von Speisen in Spitztüten und offenen Aluschachteln durch einen Imbissstand mit Stehtischen, handelt es sich auch dann um dem Regelsteuersatz zu unterwerfende sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG 1999, d. h. um die Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle, wenn die verkauften Speisen von den Käufern ganz überwiegend im Weitergehen verzehrt werden. 2. Der vom Gesetz geforderte räumliche Zusammenhang zwischen dem Ort des Verzehrs und dem Ort der Abgabe ist bereits dadurch gegeben, dass der Imbissstand die Möglichkeit anbietet, die abgegebenen - überwiegend warmen - Speisen direkt im Anschluss an den Erwerb, also in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Abgabeort, zu verzehren. 3. Der Ausnahmefall der Speisenmitnahme zum Verzehr an einem anderen Ort muss anhand äußerer Kriterien objektivierbar sein.