FG Köln - Urteil vom 20.09.2016
8 K 1527/14
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; TEHG § 3 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2016, 3030

Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugs; Maßgeblichkeit des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts zur Bestimmung des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers; Bestimmung des umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausches

FG Köln, Urteil vom 20.09.2016 - Aktenzeichen 8 K 1527/14

DRsp Nr. 2016/19671

Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugs; Maßgeblichkeit des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts zur Bestimmung des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers; Bestimmung des umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausches

Tenor

Die Einspruchsentscheidung vom 14.5.2014 und der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 26.11.2013 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; TEHG § 3 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr 2009 vorsteuerabzugsberechtigt ist i.H.v. ... € aus einer Rechnung der Firma A ... GmbH, in N.

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in P, wurde zum .... gegründet. Komplementär und Geschäftsführer ist Herr B, Kommanditistin ist B1. Zweck der Gesellschaft ist die .... Die Klägerin handelte unter anderem mit Emissionszertifikaten sowohl OTC (over the counter) als auch börslich. Sie war bei dem Umweltbundesamt - Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHST) - mit der Register-Nummer. DE 1 registriert.

Mit Umsatzsteuererklärung 2009 vom 30.12.2010 erklärte die Klägerin Umsätze zum allgemeinen Steuersatz i.H.v. ... € bei Vorsteuern i.H.v. ... €.

In den erklärten Vorsteuern war ein Betrag von ...€ enthalten, der aus einer Rechnung der A ... GmbH, in N (im folgenden A) vom 1.10.2009 beruhte (Bl. 227).