FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.07.2016
4 V 1379/15
Normen:
UStG § 19 Abs. 1 S. 1;

Voraussetzungen für die Besteuerung eines Verleihers von Licht- und Tontechnik als Kleinunternehmer

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 4 V 1379/15

DRsp Nr. 2016/14366

Voraussetzungen für die Besteuerung eines Verleihers von Licht- und Tontechnik als Kleinunternehmer

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

UStG § 19 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Besteuerung des Antragstellers als Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG).

Der Antragsteller betreibt einen Verleih von Licht- und Tontechnik. Weil er für das Streitjahr zunächst keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen nach den Grundsätzen der Regelbesteuerung und setzte die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 entsprechend fest.

Dagegen hat der Antragsteller Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Nachdem der Antragsgegner einen entsprechenden Antrag abgelehnt hatte, hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides durch das Gericht beantragt.