BFH - Beschluss vom 11.05.2012
V B 106/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; UStG 1999 § 4 Nr. 14;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1339
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 939/10

Voraussetzungen für die Darlegung einer Divergenz i.R. der Beschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 11.05.2012 - Aktenzeichen V B 106/11

DRsp Nr. 2012/13684

Voraussetzungen für die Darlegung einer Divergenz i.R. der Beschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung des zur Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen ergangenen FG-Urteils von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs über die Ähnlichkeit eines Heilhilfsberufs mit einem Katalogberuf nach § 18 des Einkommensteuergesetzes liegt nicht vor, da § 4 Nr. 14 UStG unter Berücksichtigung des Unionsrechts und nicht nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen auszulegen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; UStG 1999 § 4 Nr. 14;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde u.a. zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).