FG Niedersachsen - Urteil vom 03.04.2025
5 K 15/24
Normen:
MwStSystRL Art. 16; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. a; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1, S. 2;

Voraussetzungen für die nicht umsatzsteuerbare Entnahme und Veräußerung von zwei Fahrzeugen im Rahmen des Unternehmens

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.04.2025 - Aktenzeichen 5 K 15/24

DRsp Nr. 2025/5743

Voraussetzungen für die nicht umsatzsteuerbare Entnahme und Veräußerung von zwei Fahrzeugen im Rahmen des Unternehmens

1. Die Veräußerung eines Gegenstandes (hier zuvor ohne Vorsteuerabzug eingelegtes Fahrzeug) erfolgt nur dann im Rahmen des Unternehmens, wenn der betreffende Gegenstand vorher dem Unternehmen zugeordnet worden war und wenn er nicht vor der Veräußerung bereits aus dem Unternehmen wieder entnommen worden ist (Anschluss an die Rechtsprechung des BFH). 2. Für eine vorherige nicht umsatzsteuerbare Entnahme bedarf es objektiver Anhaltspunkte und einer gewissen Zeitspanne zwischen Entnahme und Verkauf. Der Umstand, dass die Entnahme zeitlich mit der Lieferung am gleichen Tag erfolgt sein soll, spricht gegen eine Entnahme. 3. Die nach außen erkennbare Entnahme eines Gegenstandes aus dem unternehmerischen Bereich hat zeitlich vor dem Verkauf zu erfolgen, wobei es dabei zur erforderlichen eindeutigen Abgrenzung auf den Zeitpunkt des ersten Angebots zum Verkauf des Gegenstandes bzw. die erste Verkaufsbemühung ankommt.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 16; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. a; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1, S. 2;

Tatbestand