FG Niedersachsen - Urteil vom 29.10.2015
5 K 316/14
Normen:
UStG § 4 Nr. 21a; UStG § 19 Abs. 1;

Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung der in einer Tanzschule erbrachten Leistungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2015 - Aktenzeichen 5 K 316/14

DRsp Nr. 2016/547

Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung der in einer Tanzschule erbrachten Leistungen

Umsatzsteuerbefreite Leistungen einer Tanzschule ist abhängig von der Art der Leistung.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 21a; UStG § 19 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchtst. a) Doppelbuchtst. bb) Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegen.

Die Klägerin betreibt ein Tanzstudio unter der Bezeichnung "..." in U. Für die Streitjahre 2007 - 2012 gab die Klägerin Umsatzsteuererklärungen ab. Eine entsprechende Festsetzung wurde von Seiten des Beklagten durchgeführt. Hinsichtlich der Streitjahre 2007 - 2010 hatte die Klägerin sämtliche Leistungen als steuerpflichtige Umsätze erklärt und der Umsatzsteuer unterworfen.

In der Umsatzsteuererklärung 2011 wurde erstmalig für Leistungen, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Tanzunterricht stehen, die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchtst. a) Doppelbuchtst. bb) UStG beantragt. Für die übrigen steuerpflichtigen Umsätze nahm die Klägerin die Kleinunternehmer-Regelung im Sinne des § 19 UStG in Anspruch. Auch für dieses Jahr führte der Beklagte entsprechend der Umsatzsteuererklärung eine Steuerfestsetzung durch. Der entsprechende Steuerbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abgabenordnung (AO).