BVerfG - Beschluß vom 20.06.1978
2 BvR 314/77
Normen:
AbgG § 12 ; BVerfGG § 90 Abs. 1, Abs. 2 ; EStG § 3 Nr. 12 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 49, 1
BStBl II 1979, 92
MDR 1979, 114

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 20.06.1978 - Aktenzeichen 2 BvR 314/77

DRsp Nr. 2006/11233

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde

1. Ein Beschwerdeführer kann grundsätzlich in seinen Rechten nur verletzt sein, wenn die von ihm angegriffene Rechtsnorm ihn selbst betrifft. Dieser Voraussetzung wird bei einem Sachverhalt, der der Rüge verfassungswidriger Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) zugrundeliegt, nicht schon dadurch genügt, daß ein entsprechendes Vergleichspaar genannt und daraus die beanstandete Ungleichheit abgeleitet wird. 2. Selbst dann, wenn sich die zum Vergleich gestellten Sachverhalte, die vom Gesetzgeber verschieden geregelt worden sind, im wesentlichen gleichen, sich kein plausibler Grund mehr für die Verschiedenartigkeit der Regelung anführen läßt und eines der Vergleichspaare dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann, ist die verfahrensrechtliche Grundlage für eine Sachentscheidung noch nicht gegeben. 3. Auch in solchen Fällen muß vielmehr noch dargelegt werden, daß der Beschwerdeführer, sollte seine Rechtsauffassung vom Bundesverfassungsgericht bestätigt und die beanstandete Gesetzesvorschrift für nichtig erklärt werden, im Verhältnis zur bislang begünstigten Vergleichsgruppe eine Besserstellung erfahren würde, die nicht nur in der Beseitigung der unterschiedlichen Rechtslage zum Nachteil anderer bestünde.

Normenkette:

AbgG § 12 ; BVerfGG § 90 Abs. 1, Abs. 2 ; § Nr. S. 1 ;