FG Köln - Urteil vom 20.04.2021
8 K 2895/17
Normen:
UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Umsatzsteuer

FG Köln, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 8 K 2895/17

DRsp Nr. 2021/17816

Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Umsatzsteuer

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 17.10.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.7.2017 wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer 2011 um 7.689,88 € auf -453.768,58 € herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 55 %, der Beklagte zu 45 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter in den Streitjahren 2010 bis 2014 Frau A (zu 51 %) und Herr A1 (zu 49 %) waren. Die Klägerin war in den Streitjahren ertragsteuerlich Besitzgesellschaft einer Betriebsaufspaltung mit der A2 GmbH, einem ... verarbeitenden Betrieb. Gesellschafter der A2 GmbH waren ebenfalls Frau A (zu 51%) und Herr A1 (zu 49%). Die Klägerin verpachtete bereits vor den Streitjahren - und bis heute - das in ihrem Eigentum stehende Grundstück B-Straße a (das ursprüngliche Grundstück) an die A2 GmbH. Das Grundstück grenzte im Norden an die C-Straße, einem Zubringer zur Autobahn, und im Süden an die Straße B-Straße.