FG München - Urteil vom 19.06.2008
14 K 363/05
Normen:
UStG 1999 § 6a Abs. 4; UStG 1999 § 6a Abs. 1; UStG 1999 § 6a Abs. 3; UStG 1999 § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStDV 1999 § 17a; UStDV 1999 § 17c;

Voraussetzungen für Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kraftfahrzeuglieferungen

FG München, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 14 K 363/05

DRsp Nr. 2010/3032

Voraussetzungen für Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kraftfahrzeuglieferungen

1. Der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a Abs. 3 UStG 1999 i. V. m. § 17c Abs. 1 UStDV ist als geführt anzusehen, wenn sich aus der Gesamtheit der Buchführungsvorgänge die jeweilige innergemeinschaftliche Lieferung eindeutig und leicht ergibt. 2. Legt der Unternehmer in Zusammenhang mit einer innergemeinschaftliche Kfz-Lieferung Kaufvertrag, Verbringungserklärung, Vollmacht mit Briefkopf der erwerbenden Firma und Ausweiskopien vor, so dass sich die Berechtigung des Abholenden eindeutig nachvollziehen lässt, genügt dies den Anforderungen an den Buchnachweis nach § 6a UStG i. V. m. § 17c UStDV 1999. 3. Enthält die bei einer innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferung vom Abholenden vorgelegte Bevollmächtigung kein Datum, wird dem Erfordernis des Buchnachweises gleichwohl genügt, wenn in der mit dem Briefkopf der Firma sowie mit einem Firmenstempel versehenen Vollmacht die Fahrgestellnummer des abzuholenden Pkw aufgenommen ist.