BFH - Beschluss vom 26.08.2004
V B 243/03
Normen:
FGO § 69 ; UStG § 3 § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 255
DStRE 2005, 43
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 3662/03

Voraussetzungen für Vorsteuerabzug - AdV

BFH, Beschluss vom 26.08.2004 - Aktenzeichen V B 243/03

DRsp Nr. 2004/17950

Voraussetzungen für Vorsteuerabzug - AdV

1. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass über eine Lieferung oder sonstige Leistung des Rechnungsausstellers abgerechnet wird; deshalb müssen Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer grds. identisch sein.2. Auch ein Strohmann kommt als leistender Unternehmer in Betracht.3. Eine Lieferung des Rechnungsausstellers liegt nur vor, wenn sich die Verschaffung der Verfügungsmacht als dessen Lieferung erweist. Das ist zu verneinen, wenn nach den Umständen des Falles für den Leistungsempfänger erkennbar kein Eigengeschäft des "Vertragspartners" vorliegt.4. Die Feststellung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Wesentlichen tatsächliche Würdigung, wobei zur Klärung der streitigen Sachverhaltsfrage alle zu Gebote bestehenden Beweismittel zu berücksichtigen und zu würdigen sind.5. Unklarheiten des maßgeblichen Sachverhaltes führen nicht ohne Weiteres zu einer AdV des angefochtenen Bescheides. Auch im AdV-Verfahren sind die Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu beachten.6. In tatsächlicher Hinsicht trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind.

Normenkette:

FGO § 69 ; UStG § 3 § 15 ;

Gründe: