Die Berufung des Beklagten gegen das am 17. Juni 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger nimmt den beklagten Steuerberater auf Schadensersatz in Anspruch.
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