BFH - Urteil vom 24.10.2013
V R 14/12
Normen:
UStG 1999/2005 § 12 Abs. 2 Nr. 6; Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Anlage E Nr. 2 i.V.m. Art. 13 Teil A Buchst. e;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 22/11

Voraussetzungen und Umfang der Umsatzsteuersatzermäßigung für Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker; maßgeblicher Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Beatmungsmasken

BFH, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen V R 14/12

DRsp Nr. 2014/282

Voraussetzungen und Umfang der Umsatzsteuersatzermäßigung für Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker; maßgeblicher Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Beatmungsmasken

Die Steuersatzermäßigung für die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG umfasst sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG) und die Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) von Zahnersatz, nicht indes die Lieferung anderer Gegenstände (z.B. Beatmungsmasken).

Normenkette:

UStG 1999/2005 § 12 Abs. 2 Nr. 6; Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Anlage E Nr. 2 i.V.m. Art. 13 Teil A Buchst. e;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Zahntechnikermeister. In den Streitjahren 2003 bis 2005 lieferte er sog. Beatmungsmasken, die er auf ärztliche Verordnung individuell für einzelne Patienten in seinem Dentallabor herstellte. Abnehmer waren Schwerstkranke, die bei der Benutzung von Beatmungsgeräten die vom Hersteller mitgelieferten Standardmasken nicht verwenden konnten. Für die Herstellung nahm der Kläger unter ärztlicher Aufsicht Gipsabdrücke und verwendete Silikonmasse aus der Zahntechnik.

Der Kläger versteuerte die Lieferungen nach dem ermäßigten Steuersatz. Demgegenüber ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Außenprüfung davon aus, dass der Regelsteuersatz anzuwenden sei.