FG München - Beschluss vom 17.12.2009
14 V 3207/09
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Voraussetzungen Vorsteuerabzug

FG München, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 14 V 3207/09

DRsp Nr. 2010/6488

Voraussetzungen Vorsteuerabzug

Im Streitfall ist die Antragstellerin ihren Nachweispflichten für das Vorliegen der den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen nicht einmal ansatzweise nachgekommen und kann sich davon auch nicht mit dem Hinweis auf Schwierigkeiten, Geschäftsunterlagen des ehemaligen Geschäftsbereichs zu beschaffen, entlasten.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig sind die Festsetzung der Umsatzsteuer 2005 sowie der vom Finanzamt (FA) versagte Vorsteuerabzug bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für das erste und zweite Kalendervierteljahr 2008.

Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die Beratung, Betreuung, Vermittlung und Verwaltung externer und interner Geschäftsverbindungen.

Da für das Jahr 2005 trotz mehrfacher Aufforderung keine Steuererklärungen abgegeben wurden, setzte das FA im Schätzungswege die Umsatzsteuer 2005 mit Bescheid vom 17. November 2008 auf 15.000 EUR fest. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos (Entscheidung vom 18. September 2009).

In den für das erste und zweite Kalendervierteljahr 2008 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen errechnete die Antragstellerin eine negative Umsatzsteuer von 8.042,62 EUR bzw. 7.298,60 EUR.