FG Köln - Urteil vom 25.01.2012
2 K 1215/10
Normen:
UStDV § 61 Abs 3; 79/1072/EWG, ABl. EG Nr. L 331/1979 Art 3 Buchstabe b Satz 1; UStG § 18 Abs 9;
Fundstellen:
BB 2013, 854

Voraussetzungen zur Geltendmachung einer Vorsteuervergütung

FG Köln, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 2 K 1215/10

DRsp Nr. 2013/7541

Voraussetzungen zur Geltendmachung einer Vorsteuervergütung

1. Nach der für Steuerpflichtige aus den Mitgliedstaaten der EU für den Streitzeitraum maßgeblichen Achten Richtlinie des Rates v. 6.12.1979 muss der Unternehmer durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem er ansässig ist, den Nachweis erbringen, dass er Mehrwertsteuerpflichtiger dieses Staates ist. Die Bescheinigung muss dem in Anhang B zur Achten Richtlinie aufgeführten Muster entsprechen. 2. Die Anforderungen gelten entsprechend auch für Steuerpflichtige, die in Drittstaaten ansässig sind. Denn die Erstattung darf zugunsten Steuerpflichtiger, die in Drittstaaten ansässig sind, nicht zu günstigeren Bedingungen erfolgen als für in der EU ansässige Steuerpflichtige.

Normenkette:

UStDV § 61 Abs 3; 79/1072/EWG, ABl. EG Nr. L 331/1979 Art 3 Buchstabe b Satz 1; UStG § 18 Abs 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, für den Zeitraum Januar bis Dezember 2008 Vergütung von Vorsteuer zu verlangen.

Die Klägerin ist eine in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Fernsehgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft.