BGH - Urteil vom 11.05.1988
VIII ZR 96/87
Normen:
UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 254 Abs. 2 Nutzungsentschädigung 1
BGHR BGB § 557 Abs. 1 Satz 1 Teilräumung 1
BGHR UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Nutzungsentschädigung 1
BGHZ 104, 285
DRsp I(133)347a-b
MDR 1988, 855
NJW 1988, 2665
ZMR 1988, 378
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Vorenthaltung des Mietobjekts durch Zurücklassung zu beseitigender Einrichtungen; Berücksichtigung von Mitverschulden des Vermieters; Umsatzsteuerpflicht der Entschädigungsforderung

BGH, Urteil vom 11.05.1988 - Aktenzeichen VIII ZR 96/87

DRsp Nr. 1992/2478

Vorenthaltung des Mietobjekts durch Zurücklassung zu beseitigender Einrichtungen; Berücksichtigung von Mitverschulden des Vermieters; Umsatzsteuerpflicht der Entschädigungsforderung

»a) Der Mieter, der nach Beendigung des Mietvertrages von ihm zu beseitigende Einrichtungen in den Mieträumen zurückläßt, enthält das Mietobjekt dem Vermieter vor, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung anzunehmen und eine solche nach dem Mietvertrag nicht statthaft ist. b) § 254 BGB ist auf den Entschädigungsanspruch aus § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar. c) Die Entschädigungsforderung nach § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB ist wie ein Mietzinsanspruch der Umsatzsteuer unterworfen.«

Normenkette:

UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: