BGH - Beschluss vom 23.04.2020
1 StR 559/19
Normen:
StGB § 263; StGB § 264; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 349
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 430 Js 19218/18

Vorgehen des Straftatbestands des Subventionsbetrugs demjenigen des Betrugs als lex specialis; Gewährung von Fördermitteln für die regionale Wirtschaftsförderung für ein Sanierungsvorhaben zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte und Schaffung neuer Arbeitsplätze; Abschlagsrechnungen als Scheinrechnungen hinsichtlich Berechtigung zur Geltendmachung von Vorsteuer

BGH, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 1 StR 559/19

DRsp Nr. 2020/14048

Vorgehen des Straftatbestands des Subventionsbetrugs demjenigen des Betrugs als lex specialis; Gewährung von Fördermitteln für die regionale Wirtschaftsförderung für ein Sanierungsvorhaben zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte und Schaffung neuer Arbeitsplätze; Abschlagsrechnungen als Scheinrechnungen hinsichtlich Berechtigung zur Geltendmachung von Vorsteuer

Liegt nach den tatsächlichen Feststellungen in einem Strafverfahren eine Verurteilung wegen Subvntionsbetrug (§264 StGB) nahe, ist eine Verurteilung für Betrug (§263 StGB) ausgeschlossen. Subventionsbetrug stellt im Rahmen seines Anwendungsbereichs eine abschliessende Sonderregelung dar. BGH Beschluss vom 23.04.20 - AZ 1 StR 559/19

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. März 2019 aufgehoben

a)

soweit er und – gemäß § 357 StPO – der Mitangeklagte Y. in dem in den Urteilsgründen als Nr. III. 1. bis 7. bezeichneten Fall verurteilt worden sind; die Urteilsfeststellungen bleiben insoweit mit Ausnahme derjenigen zur Höhe der zu Unrecht an die A. GmbH bzw. die C. GmbH ausgezahlten Fördergelder aufrechterhalten;

b)

im Ausspruch über die gegen den Angeklagten E. und den Mitangeklagten Y. jeweils verhängte Gesamtstrafe.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.