I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betreibt eine Gold- und Silberscheideanstalt sowie Metallver-arbeitung. Im Streitjahr 2003 erwarb sie von der A-GmbH, die gewerbsmäßig mit Gold handelt, Gold i.S. des § 25c Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG). Über die Lieferungen erteilte ihr die A-GmbH im Zeitraum von Juni bis November 2003 Rechnungen in Höhe von insgesamt ... EUR netto zuzüglich ... EUR gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Klägerin entrichtete die jeweiligen Bruttobeträge an die A-GmbH und zog die in den Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen als Vorsteuerbeträge ab.
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