BFH - Urteil vom 10.12.2009
XI R 7/08
Normen:
UStG § 14c Abs. 1 S. 3; UStG § 14c Abs. 2 S. 5; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 25c Abs. 1 S. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1655/06

Vorheriges Berichtigungsverfahrens als Voraussetzung einer nachträglichen Aberkennung des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers im Fall der Rückgängigmachung des Verzichts auf eine Steuerbefreiung durch den Leistenden; Vorsteuerausschluss beim Leistungsempfänger aufgrund der Steuerfreiheit der Lieferung von Anlagegold

BFH, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen XI R 7/08

DRsp Nr. 2010/10217

Vorheriges Berichtigungsverfahrens als Voraussetzung einer nachträglichen Aberkennung des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers im Fall der Rückgängigmachung des Verzichts auf eine Steuerbefreiung durch den Leistenden; Vorsteuerausschluss beim Leistungsempfänger aufgrund der Steuerfreiheit der Lieferung von Anlagegold

Normenkette:

UStG § 14c Abs. 1 S. 3; UStG § 14c Abs. 2 S. 5; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 25c Abs. 1 S. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betreibt eine Gold- und Silberscheideanstalt sowie Metallver-arbeitung. Im Streitjahr 2003 erwarb sie von der A-GmbH, die gewerbsmäßig mit Gold handelt, Gold i.S. des § 25c Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG). Über die Lieferungen erteilte ihr die A-GmbH im Zeitraum von Juni bis November 2003 Rechnungen in Höhe von insgesamt ... EUR netto zuzüglich ... EUR gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Klägerin entrichtete die jeweiligen Bruttobeträge an die A-GmbH und zog die in den Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen als Vorsteuerbeträge ab.