ZPO § 708 Nr. 10 (Fassung: 24.8.2004) § 711 ; FGO § 151 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ; UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 969
Vorläufige Vollstreckbarkeit einer finanzgerichtlichen Kostenentscheidung nach § 708 Nr. 10 ZPO in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes; Unternehmereigenschaft von Kraftfahrern; Vorsteuerabzug; vorläufige Vollstreckbarkeit finanzgerichtlicher Kostenentscheidung infolge § 708 Nr. 10 ZPO i.d.F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes; Umsatzsteuer
FG München, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 3 K 4519/01
DRsp Nr. 2005/4407
Vorläufige Vollstreckbarkeit einer finanzgerichtlichen Kostenentscheidung nach § 708 Nr. 10 ZPO in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes; Unternehmereigenschaft von Kraftfahrern; Vorsteuerabzug; vorläufige Vollstreckbarkeit finanzgerichtlicher Kostenentscheidung infolge § 708 Nr. 10 ZPO i.d.F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes; Umsatzsteuer
1. § 708 Nr. 10 ZPO ist auch nach der Neufassung durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz sinngemäß auf Urteile des Finanzgerichts anwendbar. Diese sind nur mit der Revision anfechtbar und insoweit den Berufungsurteilen der Landgerichte und Oberlandesgerichte vergleichbar. An der vorläufigen Vollstreckbarkeit finanzgerichtlicher Urteile hat sich daher durch die Neufassung von § 708 Nr. 10 ZPO nichts geändert.
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