BFH - Beschluss vom 21.06.2017
V R 51/16
Normen:
MwStSystRL Artikel 1, Artikel 63, Artikel 65, Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 90; EUGrdRCh Artikel 20; UStG § 13 Absatz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1, § 20 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 258, 505
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 288/15

Vorlage an den EuGH betreffend die Frage der Fälligkeit der Umsatzsteuer bei Vereinnahmung 2 Jahre nach Eintritt des Steuertatbestands

BFH, Beschluss vom 21.06.2017 - Aktenzeichen V R 51/16

DRsp Nr. 2017/13256

Vorlage an den EuGH betreffend die Frage der Fälligkeit der Umsatzsteuer bei Vereinnahmung 2 Jahre nach Eintritt des Steuertatbestands

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Artikel 63 MwStSystRL unter Berücksichtigung der dem Steuerpflichtigen zukommenden Aufgabe als Steuereinnehmer für den Fiskus einschränkend dahingehend auszulegen, dass der für die Leistung zu vereinnahmende Betrag a) fällig ist oder b) zumindest unbedingt geschuldet wird? 2. Bei Verneinung der ersten Frage: Ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhalten kann? 3. Bei Bejahung der zweiten Frage: Sind die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der ihnen nach Artikel 90 Absatz 2 MwStSystRL zustehenden Befugnisse berechtigt, bereits für den Besteuerungszeitraum der Steuerentstehung von einer Berichtigung nach Artikel 90 Absatz 1 MwStSystRL auszugehen, wenn der Steuerpflichtige den zu vereinnahmenden Betrag mangels Fälligkeit erst zwei Jahre nach Eintritt des Steuertatbestands vereinnahmen kann?

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: